Rechtsprechung
AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07 |
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Kurzfassungen/Presse
- schachbund.de (Kurzinformation)
Remis-Vereinbarung und Unsportlichkeit
Papierfundstellen
- SpuRt 2008, 82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95
Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Nach ständiger Rechtsprechung sind Vereins-Sanktionen daher durch die staatlichen Gerichte darauf zu überprüfen, ob sie eine Grundlage in der Satzung haben, ob die Vereine bei der Verhängung der Sanktion die elementaren, rechtsstaatlichen Verfahrensregeln und ihre eigene Verfahrensordnung eingehalten haben und ob die Verhängung der Strafe nicht offenbar unbillig ist ( BGHZ 21, 370/373; 29, 352/354; 36, 105/109; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Frankfurt, SpuRt 1998, 37).Zwar gestehen die staatlichen Gerichte den Vereinen hinsichtlich der Subsumtion eines Geschehens unter eine bestimmte Satzungsnorm einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu ( BGHZ 47, 381/384; 87, 337/345; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ); zum Schutz vor Willkür und offenbarer Unbilligkeit müssen aber Tatbestand und Rechtsfolge einer Sanktion schon zur Zeit der Verletzungshandlung feststehen ( BGHZ 47, 381/384f., OLG Hamm, SpuRt 2002, 115/116).
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - woran ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen - hierzu eine ausreichende Tatsachenfeststellung durch das Turniergericht des Beklagten erfolgte (diese ist vollumfänglich überprüfbar: BGHZ 87, 337/344; BGH NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480; OLG Hamm SpuRt 2002, 115); nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im Termin ließ sich ja eine Absprache nicht mit Sicherheit nachweisen, es spreche lediglich ein "80-90 prozentiger Anscheinsbeweis" dafür; im Übrigen wurde das Ergebnis von 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten durch das Turniergericht auch ausdrücklich anerkannt.
- BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82
Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen …
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz der Mitglieder nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen in gewissem, das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände respektierendem Umfang überprüfen ( BGHZ 102, 265; BGHZ 87, 337; BGHZ 47, 381; BGH NJW 1995, 583 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94] ).Zwar gestehen die staatlichen Gerichte den Vereinen hinsichtlich der Subsumtion eines Geschehens unter eine bestimmte Satzungsnorm einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu ( BGHZ 47, 381/384; 87, 337/345; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ); zum Schutz vor Willkür und offenbarer Unbilligkeit müssen aber Tatbestand und Rechtsfolge einer Sanktion schon zur Zeit der Verletzungshandlung feststehen ( BGHZ 47, 381/384f., OLG Hamm, SpuRt 2002, 115/116).
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - woran ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen - hierzu eine ausreichende Tatsachenfeststellung durch das Turniergericht des Beklagten erfolgte (diese ist vollumfänglich überprüfbar: BGHZ 87, 337/344; BGH NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480; OLG Hamm SpuRt 2002, 115); nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im Termin ließ sich ja eine Absprache nicht mit Sicherheit nachweisen, es spreche lediglich ein "80-90 prozentiger Anscheinsbeweis" dafür; im Übrigen wurde das Ergebnis von 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten durch das Turniergericht auch ausdrücklich anerkannt.
- BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65
Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz der Mitglieder nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen in gewissem, das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände respektierendem Umfang überprüfen ( BGHZ 102, 265; BGHZ 87, 337; BGHZ 47, 381; BGH NJW 1995, 583 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94] ).Zwar gestehen die staatlichen Gerichte den Vereinen hinsichtlich der Subsumtion eines Geschehens unter eine bestimmte Satzungsnorm einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu ( BGHZ 47, 381/384; 87, 337/345; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ); zum Schutz vor Willkür und offenbarer Unbilligkeit müssen aber Tatbestand und Rechtsfolge einer Sanktion schon zur Zeit der Verletzungshandlung feststehen ( BGHZ 47, 381/384f., OLG Hamm, SpuRt 2002, 115/116).
Weit gefasste Satzungstatbestände - wie hier derjenige des "unfairen Verhaltens" - sind zwar grundsätzlich zulässig, der Inhalt der Verbotsnorm muss sich aber im konkreten Fall durch eine Zusammenschau von Satzung, Vereinsübung sowie Gleichbehandlungsgebot und Übermaßverbot noch objektiv bestimmen lassen ( BGHZ 47, 381/384; Münchener Kommentar zum BGB /Reuter;… 5. Aufl., § 25 Rdnr. 45).
- OLG Hamm, 19.09.2001 - 8 U 193/00
Vereinsstrafe - Prüfung durch staatliche Gerichte - Tatsachenfeststellung - …
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Zwar gestehen die staatlichen Gerichte den Vereinen hinsichtlich der Subsumtion eines Geschehens unter eine bestimmte Satzungsnorm einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu ( BGHZ 47, 381/384; 87, 337/345; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ); zum Schutz vor Willkür und offenbarer Unbilligkeit müssen aber Tatbestand und Rechtsfolge einer Sanktion schon zur Zeit der Verletzungshandlung feststehen ( BGHZ 47, 381/384f., OLG Hamm, SpuRt 2002, 115/116).Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - woran ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen - hierzu eine ausreichende Tatsachenfeststellung durch das Turniergericht des Beklagten erfolgte (diese ist vollumfänglich überprüfbar: BGHZ 87, 337/344; BGH NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480; OLG Hamm SpuRt 2002, 115); nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im Termin ließ sich ja eine Absprache nicht mit Sicherheit nachweisen, es spreche lediglich ein "80-90 prozentiger Anscheinsbeweis" dafür; im Übrigen wurde das Ergebnis von 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten durch das Turniergericht auch ausdrücklich anerkannt.
- BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die …
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz der Mitglieder nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen in gewissem, das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände respektierendem Umfang überprüfen ( BGHZ 102, 265; BGHZ 87, 337; BGHZ 47, 381; BGH NJW 1995, 583 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94] ). - BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03
Voraussetzungen der Aufhebung eines Schiedsspruchs; Rechtsnatur der …
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG , da es sich bei der streitigen Entscheidung des Turniergerichts nicht um einen Schiedsspruch i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO handelt, sondern um die Entscheidung eines Vereins- bzw. Verbandsgerichts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl.v. 6.3.2007 - 10 Sch 5/06, AS 3, unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 2226 ff.). - BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen …
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz der Mitglieder nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen in gewissem, das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände respektierendem Umfang überprüfen ( BGHZ 102, 265; BGHZ 87, 337; BGHZ 47, 381; BGH NJW 1995, 583 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94] ). - OLG Hamm, 25.04.2001 - 8 U 139/00
Vereinsrecht - Ausschluss von Mitgliedern - Nachprüfung durch staatliche Gerichte …
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - woran ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen - hierzu eine ausreichende Tatsachenfeststellung durch das Turniergericht des Beklagten erfolgte (diese ist vollumfänglich überprüfbar: BGHZ 87, 337/344; BGH NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480; OLG Hamm SpuRt 2002, 115); nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im Termin ließ sich ja eine Absprache nicht mit Sicherheit nachweisen, es spreche lediglich ein "80-90 prozentiger Anscheinsbeweis" dafür; im Übrigen wurde das Ergebnis von 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten durch das Turniergericht auch ausdrücklich anerkannt. - BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
Vereinsstrafe
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Nach ständiger Rechtsprechung sind Vereins-Sanktionen daher durch die staatlichen Gerichte darauf zu überprüfen, ob sie eine Grundlage in der Satzung haben, ob die Vereine bei der Verhängung der Sanktion die elementaren, rechtsstaatlichen Verfahrensregeln und ihre eigene Verfahrensordnung eingehalten haben und ob die Verhängung der Strafe nicht offenbar unbillig ist ( BGHZ 21, 370/373; 29, 352/354; 36, 105/109; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Frankfurt, SpuRt 1998, 37). - BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55
Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe
Auszug aus AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07
Nach ständiger Rechtsprechung sind Vereins-Sanktionen daher durch die staatlichen Gerichte darauf zu überprüfen, ob sie eine Grundlage in der Satzung haben, ob die Vereine bei der Verhängung der Sanktion die elementaren, rechtsstaatlichen Verfahrensregeln und ihre eigene Verfahrensordnung eingehalten haben und ob die Verhängung der Strafe nicht offenbar unbillig ist ( BGHZ 21, 370/373; 29, 352/354; 36, 105/109; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Frankfurt, SpuRt 1998, 37). - BGH, 26.10.1961 - KZR 3/61
Vereinsstrafen gegen Werbemaßnahmen